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Version: 24.7.0

Ersatzverordnung

Es gibt eine neue KBV-Vorschrift zur Ersatzverordnung. Folgende Vorgabe ist gefordert:

Die Verordnungssoftware muss das Erstellen einer Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V ermöglichen.

Begründung:
Wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder aufgrund einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss, sieht § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V vor, dass die erneute Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungsfrei ist. Dafür ist eine Kennzeichnung dieser Verordnung notwendig. Die Kennzeichnung stellt auch sicher, dass die Ersatzverordnung im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit nach § 106b Absatz 1b SGB V berücksichtigt werden kann.

  1. Die Verordnungssoftware muss eine Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V ermöglichen.

    • Bei einer papiergebundenen Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Muster 16, BtM-Rezept, T-Rezept) erfolgt die Kennzeichnung über

      • die Angabe im Statusfeld (Stellen 6 und 7) des Personalienfeldes gemäß den Vorgaben der "Technischen Anlage zu Anlage 4a" sowie

      • den Aufdruck "Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V"

  2. Auf der Ersatzverordnung darf kein anderes Produkt außer dem Ersatzarzneimittel verordnet werden.

Sie haben innerhalb der Verordnung im Reiter "eigene" oder "AMDB" jetzt im rechten Menü den Menüpunkt "Ersatzverordnung", welchen Sie für genau diesen Zweck verwenden können. Es wird wie vorgeschrieben die entsprechende Kennzeichnung im Formularkopf vorgenommen und der zusätzliche Aufdruck "Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V" wird ebenso auf das Rezept gedruckt.

Damit ist die Pflichtfunktion erfüllt. T2med hat diese Anforderung aber verwendet, um eine weitere Funktion zu implementieren. Sie haben innerhalb der Verordnungseinstellungen einen neuen Reiter "Arzneimittelersetzung":

Klicken Sie im rechten Menü auf "Hinzufügen" und wählen als erstes das Arzneimittel, welches zukünftig bei jeder Verordnung durch ein anderes ersetzt werden soll.

Anschließend tragen Sie das Medikament ein, welches zukünftig statt des Ursprungpräparates verwendet werden soll.

Handelt es sich um einen Arzneimittelrückruf und es soll eine Ersatzverordnung (mit Angabe von "Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V" auf dem Rezeptausdruck*)* ausgestellt werden, so kennzeichnen Sie dies ebenfalls innerhalb dieser Arzneimittelersetzung.

Sie können ebenso hinterlegen, dass die bisherigen Verordnungen nach der Ersetzung als "deaktiviert" markiert werden sollen und auch hier eine entsprechende Begründung für die Deaktivierung hinterlegen.

Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht bei jedem Patienten darauf achten müssen, ob ein Präparat, welches Sie gerade verordnen möchten, sich im Rückruf befindet. Sie erhalten beim Verordnen den folgenden Hinweis:

Sie können diese Funktion aber auch für andere Ersetzungen nutzen, die Sie sich entsprechend hinterlegen. In solchen Fällen setzen Sie nicht die Markierung in dem Feld "Ersatzverordnung", dann wird die Ersetzung vorgenommen, ohne dass diese Kennzeichnung auf dem Rezept gedruckt wird.