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Version: 24.8

Besonderer Verordnungsbedarf

Es handelt sich um die Verordnung von Heilmitteln für schwerkranke Patienten. Diese Heilmittel werden meist für einen begrenzten Zeitraum, jedoch in einem intensiven Ausmaß benötigt.

Wann ein besonderer Verordnungsbedarf vorliegt wird über einen Datenstamm geregelt, welcher von der KBV bereitgestellt wird. Hier ist festgelegt, welche Diagnose(n) und welche Indikation, in welchem KV-Bereich einen besonderen Verordnungsbedarf begründet. Außerdem ist hinterlegt, ob eine zeitliche Eingrenzung zum Aktuereignis vorliegt.

Akutereignis: Hiermit ist nicht gemeint, wann ein Unfall passierte oder wann ein Schlaganfall war. Das Akutereignis ist der Tag der ersten Verordnung nach Entlassung aus der Rehabilitation und nicht das Datum des (z. B.) Schlaganfalls. Es ist somit das Datum der ersten ambulanten Heilmittelverordnung gemeint, die zu diesem Akutereignis ausgestellt wurde!

Wählen Sie eine Diagnose (z. B. S24.4 Verletzung thorakaler sympathischer Nerven), und rufen anschließend die Indikationen auf, so erkennen Sie an dem Kennzeichen "BVB", ob ein besonderer Verordnungsbedarf geltend gemacht werden kann. Per Klick auf den Button "Info" erhalten Sie die entsprechenden Hinweise, sofern es welche gibt.

Wählen Sie eine entsprechend gekennzeichnete Indikation aus, so erscheint nach der Auswahl der Heilmittel die Abfrage, ob der besondere Verordnungsbedarf geltend gemacht werden soll, sofern die Angabe eine Akutereignisses erforderlich ist (sonst wird die Kennzeichnung ohne Rückfrage gesetzt).

Wählen Sie das Datum des Akutereignisses aus und bestätigen Sie diese Abfrage, so wird das Kreuz "besonderer Verordnungsbedarf" aktiviert und das Akutdatum gespeichert. In diesem Beispiel gilt der besondere Verordnungsbedarf 1 Jahr. In diesem Zeitraum

Verordnungen, die im Rahmen eines besonderen Verordnungsbedarfs ausgestellt werden, können für bis zu 12 Wochen Behandlungsdauer erstellt werden. Hier greift nicht die Höchstmenge pro Verordnung, die normalerweise greift.

Beispiel:
Sie verordnen mit der Diagnose S24.4 und Indikation EN1a ein entsprechendes Heilmittel. Die Kennzeichnung "besonderer Verordnungsbedarf" wird gesetzt und die Berechnung der Höchstmenge pro Verordnung orientiert sich nun an der 12-Wochen-Regelung.

36 Behandlungseinheiten sind bei einer Therapiefrequenz bis zu 3x wöchentlich somit erlaubt. (3 (Frequenz pro Woche) x 12 (Wochen) = 36 Behandlungseinheiten).

Wenn eine zweite Diagnose zur Begründung des besonderen Verordnungsbedarfs notwendig ist, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis und können die zweite Diagnose für die Heilmittelverordnung wählen.

Beispiel:
Die Diagnose Z98.8 (Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen) ist hinterlegt und wird für die Heilmittelverordnung verwendet. Wenn noch eine entsprechende zweite Diagnose gestellt wird, dann ist der besondere Verordnungsbedarf begründet. Daher wird bei Auswahl der Z98.8 und der entsprechenden Indikation wie z. B. EXa die folgende Diagnosenauswahl angezeigt:

Wählen Sie eine der aufgelisteten Diagnosen aus, so wird der besondere Verordnungsbedarf geltend gemacht.