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Version: 26.2

GOÄ Regelwerk

Die wichtigsten Prüfungen des GOÄ-Regelwerks sind implementiert.

Das Regelwerk ist unter "Einstellungen" > "Einstellungen" > "Abrechnung" > "Privatabrechnung" bzw. "BG-Abrechnung" einstellbar bzw. deaktivierbar. Hier kann eingestellt werden, ob eine Regelwerksprüfung bei der Leistungserfassung in der eAkte durchgeführt werden soll. Eine Regelwerksprüfung bei der Rechnungserstellung ist leider noch nicht implementiert und wird daher nicht durchgeführt.

Die entsprechenden Datenstämme wurden uns von der Firma Christian Gutermann zur Verfügung gestellt. Für die Korrektheit der Daten übernimmt T2med keine Haftung.

Einstellungen der Privatabrechnung verwalten

Regelwerksmeldungen bei der Leistungserfassung

Die GOÄ-Stammdaten enthalten Regelwerksinformationen. Nicht alle daraus resultierenden Regelwerksprüfungen sind jedoch vollständig umgesetzt. Die wichtigsten davon sind in T2med umgesetzt und werden bei der Leistungserfassung entsprechend geprüft.

Beispiel:
Ziffer 3
Die Leistung nach Ziffer 3 (Dauer: mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801; eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Rechnet man beispielsweise die Ziffern 3 und 252 nebeneinander ab, erscheint folgende Warnung:

Warnmeldung zur Abrechnung Ziffer 3 neben Ziffer 252

Wurde die Ziffer 3 im selben Behandlungsfall bereits abgerechnet und erneut erfasst, erscheint die folgende Warnung:

Warnmeldung zur Abrechnung Ziffer 3 mehrfach im Behandlungsfall

Folgende Regeln/Prüfungen sind implementiert:

Prüfung auf unerlaubte Mehrfachabrechnung einer Ziffer:
Warnmeldung Mehrfachabrechnung von Ziffer 4 im Behandlungsfall nicht erlaubt
Warnmeldung Mehrfachabrechnung von Ziffer 1 am selben Behandlungstag nur mit Ziffernzusatz erlaubt

Prüfung auf unerlaubte Ziffernkombinationen: Warnmeldung auf Abrechnung einer unerlaubten Ziffernkombination

Prüfung auf Vorhandensein einer notwendigen Grundleistung:
Warnmeldung auf das Fehlen einer erforderlichen Grundleistung

Prüfung auf Vorhandensein einer Organangabe:
Warnmeldung auf das Fehlen des Ziffernzusatzes Organ hinter der Ziffer 410

Ebenso implementiert ist die Sonderregelung, dass die Ziffern 1 und 5 nur einmal pro Behandlungsfall neben Leistungen aus den Kapiteln C bis O abgerechnet werden dürfen.

Warnung auf die Sonderregelung betreffend der Ziffern 1 und 5 im Behandlungsfall nur einmalig neben Ziffern aus kapitel C bis O

Diese Warnungen können immer ignoriert werden. Bei der Abrechnung besteht dann jedoch die Gefahr, dass die privaten Kostenträger, die nicht regelkonformen Leistungen nicht bezahlen.