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Version: 24.10

GOÄ Regelwerk

Die wichtigsten GOÄ-Regelwerksprüfungen sind implementiert.

Das Regelwerk ist unter "Einstellungen" > "Einstellungen" > "Abrechnung" > "Privatabrechnung" bzw. "BG-Abrechnung" einstellbar bzw. deaktivierbar. Hier kann eingestellt werden, ob eine Regelwerksprüfung bei der Leistungserfassung in der eAkte durchgeführt werden soll. Die Regelwerksprüfung bei der Rechnungserstellung ist leider noch nicht implementiert und wird daher nicht durchgeführt.

Die entsprechenden Datenstämme sind uns von der Fa. Gutermann zur Verfügung gestellt worden. Für die Korrektheit der Daten übernimmt T2med keine Haftung.

Regelwerksmeldungen bei der Leistungserfassung

Die GOÄ-Stammdaten enthalten Regelwerksinformationen. Nicht alle daraus resultierenden Regelwerksprüfungen sind vollständig umgesetzt. Die wichtigsten Regelwerksprüfungen sind in T2med umgesetzt und werden bei der Leistungserfassung entsprechend geprüft.

Beispiel:
Ziffer 3
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Rechnet man z. B. die Ziffern 3, 252 nebeneinander ab, so kommt folgende Warnung:

Wurde die Ziffer 3 bereits im Behandlungsfall abgerechnet und wird erneut erfasst, so erscheint die folgende Warnung:

Folgende Regeln/Prüfungen sind implementiert:

Prüfung auf unerlaubte Mehrfachabrechnung einer Ziffer:

Prüfung auf unerlaubte Ziffernkombinationen:

Prüfung auf Vorhandensein einer notwendigen Grundleistung:

Prüfung auf Vorhandensein einer Organangabe:

Die Sonderregelung, dass die Ziffern 1 und 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen aus dem Kapitel C bis O abgerechnet werden dürfen, ist ebenso implementiert.

Diese Warnungen können immer ignoriert werden. Bei der Abrechnung besteht dann jedoch die Gefahr, dass die privaten Kostenträger, die nicht regelkonformen Leistungen nicht bezahlen.