Langfristiger Heilmittelbedarf
Langfristiger Heilmittelbedarf
Bei Auswahl einer Diagnose (z. B. F84.0 Autismus), die laut Anhang 2 der Heilmittelrichtlinien einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, werden die entsprechenden Indikationen mit dem Kennzeichen "LHM" versehen.
Wählen Sie während des Verordnungsvorgangs einen solchen Eintrag aus, so erhält diese Verordnung die Kennzeichnung "LHM". Diese Verordnungen unterliegen dann nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Verordnungen, die im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs ausgestellt werden können für bis zu 12 Wochen Behandlungsdauer erstellt werden. Hier greift nicht die Höchstmenge pro Verordnung, die normalerweise greift.
Beispiel:
Sie verordnen mit der Diagnose F84.0 und Indikation PS1a ein entsprechendes Heilmittel. Die Kennzeichnung "langfristiger
Heilmittelbedarf" wird gesetzt und die Berechnung der Höchstmenge pro Verordnung orientiert sich nun an der 12-Wochen-Regelung.
36 Behandlungseinheiten sind bei einer Therapiefrequenz bis zu 3x wöchentlich somit erlaubt. (3 (Frequenz pro Woche) x 12 (Wochen) = 36 Behandlungseinheiten).
Würden mehr Behandlungseinheiten verordnet, so würde es einen entsprechenden Warnhinweis geben:
Wird eine erneute Verordnung ausgestellt, so werden die Felder aus der vorherigen Verordnung übernommen und eine neue langfristige Heilmittelverordnung ausgestellt.
Selbstverständlich kann die Kennung "langfristiger Heilmittelbedarf" auch manuell gesetzt werden. Hier ist es dann allerdings erforderlich, dass eine individuelle Genehmigung der Krankenkasse des Patienten vorliegt. Diese kann durch die Krankenkasse mit einer zeitlichen Befristung vorliegen oder auch als dauerhaft genehmigt ausgestellt werden. Generell gilt: Liegt ein Therapiebedarf vor, der mindestens ein Jahr beträgt, so sollte die Genehmigung zum langfristigen Heilmittelbedarf für den Patienten eingeholt werden, sofern die Diagnose des Patienten nicht in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinien aufgeführt ist.