Hilfsmittelverordnung
Im Rahmen der HÄVG-Anforderungen für Baden-Württemberg ist eine Hilfsmittelverordnung mit Auslieferung des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes eine Pflichtfunktion.
Da die Anbindung aber nicht nur für die HzV-Verträge sinnvoll ist, sondern auch für alle anderen Hilfsmittelverordnungen sinnvoll ist, ist die Hilfsmittelverordnung nun generell verfügbar.
Rufen Sie über Strg
+ Leertaste
"hilfs" auf oder suchen im rechten Menü unter "Rezept" die "Hilfsmittelverordnung".
Da Sie bislang noch keine Hilfsmittelverordnungen ausgestellt haben, ist der Reiter "bisherige" zunächst leer.
Wählen Sie im rechten Menü "neu" oder betätigen Strg
+ N
, so erscheint zunächst die bereits aus anderen Programmstellen bekannte
Diagnosenauswahl. Nach Auswahl der Diagnose sind Sie bereits innerhalb der Hilfsmittelauswahl:
Sie können hier entweder einen Suchbegriff eingeben (auch die Eingabe Hilfsmittelnummer durch Punkte getrennt, funktioniert), oder einfach per Doppelklick die Baumansicht in die nächste Ebene öffnen. Auch per Tastatur (Cursor rauf, runter, rechts, links) können Sie durch die Hilfsmittelliste navigieren.
Wählen Sie in der Ebene der Produktart aus (siehe blauen Balken auf "Badewannensitze mit Rückenlehne"), so wird vom Sanitätsbedarf entschieden, welches Produkt abgegeben wird. Bei dieser Verordnung ist keine Begründung zur Verordnung anzugeben.
Wählen Sie aber ein konkretes Produkt aus, so ist es erforderlich, dass diese Auswahl begründet wird. Sie würden dann in der nächsten Ansicht auf die Eingabe einer Begründung aufmerksam gemacht werden.
Geben Sie die Anzahl und ggf. weitere Informationen ein und klicken anschließend auf "Weiter", so wird Ihnen das Formular angezeigt.
Sie können auch direkt auf "Drucken" oder "Druckmanager" gehen, um den Ausdruck ohne Vorschau des Formulars anzusteuern:
Sind bei einem Patienten später bereits einige Hilfsmittelverordnungen hinterlegt, so werden diese in dem Reiter "bisherige" innerhalb der Hilfsmittelverordnung aufgelistet und können über den Menüpunkt "Erneut" wiederverordnet werden.