Sonstige Kostenträger und Sonderkostenträger
Vorab: Es kommt immer wieder zu Verwechslungen von Fällen, die einen sonstigen Kostenträger haben und Fällen, die als Sonderkostenträgerfall aufgenommen wurden.
Ein Sonderkostenträgerfall wird aufgenommen, wenn der Patient normalerweise in einer anderen Krankenkasse versichert ist (z. B. DAK oder AOK) und z. B. für den Corona-Abstrich oder auch eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung über einen anderen Kostenträger abgerechnet werden muss. Es wird dann neben dem eigentlichen Kostenträger des Patienten ein weiterer Kostenträger für diese Sonderuntersuchung angelegt.
Ein sonstiger Kostenträger ist der "normale" Kostenträger des Patienten. Ist der Patient z. B. bei der Polizei, Bundeswehr oder Postbeamter, so hat er in den meisten Fällen auch eine Krankenversichertenkarte dabei. Ist der Patient aber z. B. über einen Sozialhilfeträger versichert, ist ein Asylbewerber oder es greift das Sozialversicherungsabkommen, so müssen diese Fälle manuell erfasst werden und hier gibt es oft Verständnisschwierigkeiten, welcher Kostenträger verwendet werden muss und welche Zusatzangaben zum Behandlungsfall notwendig sind.
Beispiel Sozialversicherungsabkommen:
Sie nehmen den Patienten wie gewohnt auf und anschließend nehmen Sie einen Kassenbehandlungsfall auf.
In der Auswahl des Kostenträgers wechseln Sie auf den Reiter "Stamm" und wählen zunächst den Kostenträger aus, der vom Patienten angegeben wird (in diesem Beispiel die AOK Nordwest). Es erscheint die folgende Auswahl. Wählen Sie in dieser Auswahl den speziellen Kostenträgerabrechnungsbereich "SVA":
Folgende Kostenträgerabrechnungsbereiche gibt es insgesamt. Es sind nicht alle Kostenträgerabrechnungsbereiche in allen KV-Bereichen gültig. T2med zeigt in Ihrem KV-Bereich nur die dort gültigen KTAB in der Auswahl an:
00 = Primärabrechnung
01 = Sozialversicherungsabkommen (SVA)
02 = Bundesversorgungsgesetz (BVG)
03 = Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
04 = Grenzgänger (GG)
05 = Rheinschiffer (RHS)
06 = Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)
07 = Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
08 = Asylstellen (AS)
09 = Schwangerschaftsabbrüche
Fahren Sie in der Aufnahme des Kassenbehandlungsfall wie gewohnt fort. Wenn Ihnen die Scheindaten angezeigt werden, ist es wichtig, dass Sie hier die besondere Personengruppe wählen:
In einigen KV-Bereichen müssen zusätzliche Daten im Behandlungsfall hinterlegt werden:
Sie werden beim Speichern des Behandlungsfalls darauf hingewiesen, welche der Felder zu füllen sind. In einigen Fällen ist der Leistungsanspruch zeitlich begrenzt. Geben Sie in diesem Fall den Gültigkeitszeitraum an.
Drucken Sie anschließend die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung für den Patienten aus.
Die Patientenerklärung steht in 13 Landessprachen zur Verfügung.
Ist das Land des Patienten nicht dabei, so wählen Sie die englische Ausführung.
Besondere Personengruppe
Das GKV-Abrechnungssystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) kennzeichnet besondere Personengruppen durch spezifische Statusergänzungen, die für verschiedene Versicherte definiert sind. Diese Personengruppen und ihre Statusergänzungen werden häufig über ihre spezifischen sozialen oder rechtlichen Versicherungsverhältnisse identifiziert. Für die "Besonderen Personengruppen" gibt es derzeit folgende Statuszusätze, die im Bereich der Scheindaten unterhalb der Behandlungsfalldaten zu finden sind:
Erläuterungen zu den einzelnen Status:
Kennziffer | Bedeutung |
---|---|
0 | keine Besondere Personengruppe |
4 | BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V, die durch das Sozialamt versorgt werden, wodurch ein eingeschränkter Leistungsumfang vermerkt ist |
6 | SER (Soziales Entschädigungsrecht) |
7 | SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht. Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand. EU-Gäste oder Personen nach zwischenstaatlichem Abkommen, die über einen ausländischen Sozialversicherungsträger (z. B. durch EHIC-Karteninhaber) versichert sind |
8 | SVA-Kennzeichnung, Abrechnung pauschal. EU-Gäste oder Personen nach zwischenstaatlichem Abkommen, die über einen ausländischen Sozialversicherungsträger (z. B. durch EHIC-Karteninhaber) versichert sind |
9 | Flüchtlinge und Asylbewerber. Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) |
Für genaue Informationen zu den Statusergänzungen wird empfohlen, sich direkt bei der KBV zu informieren, um sicherzustellen, dass die korrekten Abrechnungskennzeichnungen für diese besonderen Gruppen verwendet werden. Regelmäßige Aktualisierungen werden auch auf den Internetseiten der KVen angeboten.