Vergütung: Befüllung der ePA
Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern solcher Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)
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die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
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sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
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sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
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sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird
GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)
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die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
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sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
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sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
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sie ist - mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 - im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig
Quelle: https://www.kbv.de/html/epa.php