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Version: 25.1

Vergütung

Bei elektronischer Post wird weiterhin der Versand und der Empfang von Briefen abgerechnet und vergütet. Hinzu kommt eine Strukturförderpauschale für den Versand:

Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 Euro) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,1099 Euro)

Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 Euro)

Hinweis:

GOP 86900 und 86901:
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.

GOP 01660:
Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (10,99 Cent) pro Brief gefördert. Die knapp elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 Euro erreicht hat.

Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.

Beispiel:

Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 Euro zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von rund 2,75 Euro (25 x 10,99 Cent)

Quelle: https://www.kbv.de/html/earztbrief.php