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Version: 25.1

Vorgaben der KBV

Grundsätzlich ist gefordert, dass die Beendigung einer Psychotherapie über zwei neue Pseudoziffern gekennzeichnet werden muss. Dies muss nicht zwingend im gleichen Behandlungsfall erfolgen - ist aber wünschenswert.

Gemäß § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung besteht die Verpflichtung zur Anzeige des "Therapieendes" durch den Therapeuten.

Ab dem 1. Juli 2020 ist dementsprechend die Übermittlung einer Kennzeichnung über die Quartalsabrechnung mittels der Pseudo-GOPen 88130 oder 88131 für den Anwender verpflichtend, dies gilt auch für Therapien, welche vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurden:

  • Pseudo-GOP 88130: Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie ohne anschließende Rezidivprophylaxe

  • Pseudo-GOP 88131: Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie mit anschließender Rezidivprophylaxe.