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Version: 24.11

BG

Unterscheidung von allgemeiner und besonderer Heilbehandlung

In den einzelnen Abschnitten der UV-GOÄ werden neben der jeweiligen Nummer bzw. Ziffer (1 bis 9910) und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung Angaben zur allgemeinen und besonderen Heilbehandlung gemacht.

Darüber hinaus werden die besonderen und allgemeinen Kosten sowie die Sachkosten aufgeführt.

Bei der Art der Behandlung wird zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung unterschieden. Die allgemeine Heilbehandlung umfasst medizinische Leistungen, die keinen besonderen personellen, apparativen oder technischen Aufwand erfordern. Außerdem muss der Arzt keine spezielle unfallmedizinische Qualifikation besitzen. Dazu gehört auch die Erstversorgung durch den Vertragsarzt.

Bei einer besonderen Heilbehandlung benötigen Sie als Arzt besondere unfallmedizinische Qualifikationen, welche die Unfallversicherung vorgibt. Diese besondere Heilbehandlung kann nur durch den UV-Träger und den Durchgangsarzt (D-Arzt) eingeleitet werden. In besonderen Fällen kann dies auch durch den Handchirurgen erfolgen.

Auch Psychotherapeuten und Hautärzte können in die Heilbehandlung einbezogen werden, wenn der Unfallverletzte ein schweres Trauma erlitten hat oder krankhafte Hautveränderungen vorliegen.

Unterscheidung von besonderen Kosten, allgemeinen Kosten und Sachkosten

Jeder ärztlichen Leistung werden besondere Kosten, allgemeine Kosten und Sachkosten zugeordnet.

Zu den besonderen Kosten zählen die Kosten für die folgenden Hilfsmittel, die dem Patienten entweder zum einmaligen Gebrauch oder zur mittel- oder langfristigen Verwendung überlassen werden:

Anästhetika bei Leistungen des Teils D (Anästhesieleistungen) Verbandmittel Materialien Gegenstände Stoffe

Allgemeine Kosten umfassen u. a. die Kosten für:

  • Personal (Ausnahme: Ärztlicher Dienst, einschließlich der Arztschreibkräfte)
  • Räume
  • Einrichtungen
  • Materialien

Darunter fallen auch die Kosten, die durch den Einsatz medizinischer Geräte entstehen, sowie:

  • Kleinmaterialien (z. B. Mulltupfer, Verbandspray, Holzstäbchen)
  • Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel
  • Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
  • bestimmte Einmalartikel (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe und Einmaldarmrohre)

Die Sachkosten umfassen alle Kosten der besonderen und allgemeinen Kosten.

Bei der Ziffer 3310 sind z. B. besondere Kosten in Höhe von 3,89 Euro und allgemeine Kosten in Höhe von 2,71 Euro aufgeführt. Zusammen ergeben diese Kosten die Sachkosten in Höhe von 6,60 Euro.

Informationsquelle: https://abrechnungsstelle.com/uv-goae/

Informationen direkt von der DGUV:.
Die allgemeinen Kosten und die Sachkosten sind nur für Krankenhäuser relevant, wenn diese Ihre Rechnungslegung zusammen mit dem Arzt vollziehen.