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Version: 24.9

Blankoverordnung

Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V entscheidet der Heilmittelleistungserbringer über die Art des Heilmittels und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Die entsprechenden Abgaben sind dann nicht vom Arzt zu tätigen (siehe § 13a der HeilM-RL). In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Indikation nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden.

Während der Verordnung prüft T2med den entsprechenden Datenstamm der KBV. Liegen die Anforderungen für eine Blankoverordnung vor (Alter des Patienten / Diagnose / Indikation), so erscheint nach der Auswahl der Indikation ein entsprechender Hinweis:

Der bisherige Datenstamm für die Blankoverordnungen ist noch nicht vollständig. Die Funktionen aber bereits komplett implementiert. Die KBV schreibt zur Auslieferung des Blankoverordnungsdatenstamm folgendes:

Da die Verträge zwischen dem GKV-SV und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer gemäß § 125a SGB V bis zum 15. März 2021 zu schließen sind, ist nicht mit einer Veröffentlichung der Heilmittel-Blankoverordnung-Stammdatei durch den GKV-SV, vor diesem Termin zu rechnen.

Auf dem Formular wird bei Auswahl der Blankoverordnung dann entsprechend den Vorgaben das Wort "BLANKOVERORDNUNG" in den Bereich der Heilmittel übernommen.